Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2026. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ICE time. Oberflächentechnik (im Folgenden „Auftragnehmer") und seinen Kunden im B2B-Geschäft (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss & Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, spätestens mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Textform.
(4) Soweit eine Musterfläche oder Vorprüfung Grundlage des Angebots ist, gelten deren dokumentierte Parameter als vereinbarter Leistungsstandard.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt einen sicheren, zugänglichen Arbeitsbereich, ausreichende Belüftung sowie ggf. erforderliche Strom- und Druckluftanschlüsse zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Kunde weist auf besondere Gefahren (z.B. spannungsführende Anlagen, empfindliche Sensorik, Asbest, Schimmel, Betriebsstoffe) vor Arbeitsbeginn hin.
(3) Wartezeiten und Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
§ 4 Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise gemäß Auftragsbestätigung, zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Tagespauschalen verstehen sich für einen Einsatztag von bis zu 8 Arbeitsstunden zzgl. An- und Abfahrt. Überstunden werden nach vereinbartem Stundensatz abgerechnet.
(3) Materialkosten (insb. Trockeneis-Pellets, Strahlmedien, Beschichtungsstoffe) werden nach tatsächlichem Verbrauch berechnet, sofern nicht pauschaliert.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Termine & Verzug
(1) Terminzusagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Höhere Gewalt, Streiks, Lieferengpässe und sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit.
§ 6 Abnahme
(1) Sofern eine Abnahme nach den Umständen üblich oder vereinbart ist, hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen.
(2) Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist begründete Mängel schriftlich angezeigt hat.
§ 7 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei berechtigten Mängelanzeigen leistet der Auftragnehmer nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Leistungserbringung, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen längere Fristen vorsehen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Anforderung wird die Deckungsbestätigung vorgelegt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 10 Datenschutz & Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen vertraulich. Diese Pflicht überdauert das Vertragsende.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers (34270 Schauenburg).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Mai 2026