ICE time. Oberflächentechnik← zurück
Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: Mai 2026. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ICE time. Oberflächentechnik (im Folgenden „Auftragnehmer") und seinen Kunden im B2B-Geschäft (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge.

(2) Abweichende, entgegen­stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertrags­bestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen.

§ 2 Angebot, Vertrags­schluss & Leistungs­umfang

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftrags­bestätigung des Auftragnehmers, spätestens mit Beginn der Leistungs­ausführung zustande.

(3) Der Leistungs­umfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftrags­bestätigung. Mündliche Neben­abreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Textform.

(4) Soweit eine Musterfläche oder Vorprüfung Grundlage des Angebots ist, gelten deren dokumentierte Parameter als verein­barter Leistungs­standard.

§ 3 Mitwirkungs­pflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt einen sicheren, zugäng­lichen Arbeits­bereich, ausreichende Belüftung sowie ggf. erforderliche Strom- und Druckluft­anschlüsse zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Kunde weist auf besondere Gefahren (z.B. spannungs­führende Anlagen, empfindliche Sensorik, Asbest, Schimmel, Betriebs­stoffe) vor Arbeits­beginn hin.

(3) Wartezeiten und Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung werden nach den vereinbarten Stunden­sätzen abgerechnet.

§ 4 Preise & Zahlungs­bedingungen

(1) Es gelten die Preise gemäß Auftrags­bestätigung, zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Tagespauschalen verstehen sich für einen Einsatz­tag von bis zu 8 Arbeits­stunden zzgl. An- und Abfahrt. Über­stunden werden nach vereinbartem Stunden­satz abgerechnet.

(3) Material­kosten (insb. Trockeneis-Pellets, Strahl­medien, Beschichtungs­stoffe) werden nach tatsächlichem Verbrauch berechnet, sofern nicht pauschaliert.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungs­verzug gelten die gesetzlichen Verzugs­zinsen (§ 288 BGB).

(5) Die Aufrechnung mit Gegen­ansprüchen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechts­kräftig festgestellt sind.

§ 5 Termine & Verzug

(1) Termin­zusagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Höhere Gewalt, Streiks, Lieferengpässe und sonstige unvorher­sehbare Hindernisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Leistungs­frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlauf­zeit.

§ 6 Abnahme

(1) Sofern eine Abnahme nach den Umständen üblich oder vereinbart ist, hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Fertig­stellung zu prüfen und abzunehmen.

(2) Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist begründete Mängel schriftlich angezeigt hat.

§ 7 Gewährleistung

(1) Mängel­ansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rüge­obliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Bei berechtigten Mängel­anzeigen leistet der Auftragnehmer nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mängel­beseitigung oder Neu­herstellung.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist mindern oder vom Vertrag zurück­treten. Schadens­ersatz­ansprüche richten sich nach § 8.

(4) Die Gewährleistungs­frist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Leistungs­erbringung, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen längere Fristen vorsehen.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahr­lässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkt­haftungs­gesetz.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten (Kardinal­pflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktions­ausfall, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs­haftpflicht­versicherung. Auf Anforderung wird die Deckungs­bestätigung vorgelegt.

§ 9 Eigentums­vorbehalt

Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts­verbindung Eigentum des Auftragnehmers.

§ 10 Daten­schutz & Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäfts­beziehung erlangten vertraulichen Informationen vertraulich. Diese Pflicht überdauert das Vertrags­ende.

(2) Die Verarbeitung personen­bezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.

§ 11 Schluss­bestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitigkeiten aus der Geschäfts­beziehung ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäfts­sitz des Auftragnehmers (34270 Schauenburg).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2026